Visitor insurance

Visitor insurance

Leistungsumfang

Leistungsumfang


Visitor insurance – Classic:
  • Auslandskrankenversicherung
  • Extrarückreise
Visitor insurance – Deluxe:
  • Auslandskrankenversicherung
  • Extrarückreise*
  • Reiseabbruch
  • Unfallversicherung
  • Reiseprivathaftpflicht

Wichtige Hinweise

Krankenversicherung für im Ausland wohnhafte Personen, die in die EU Einreisen. Die Leistungen der Visitor insurance entsprechen den Erfordernissen für die Ausstellung eines Schengen Visums / EU Visums.


  • Geltungsbereich: Die Versicherung gilt während der vereinbarten Versicherungsdauer in den Schengen Staaten bzw. der EU, mit Ausnahme des Wohnstaates der versicherten Person.
  • Reisedauer: max. 365 Tage
  • Einzeltarif: gültig für jeweils eine Person
  • Abschlussfristen: Der Abschluss der Versicherung und die Prämienzahlung müssen vor Einreise erfolgen!!!
Es gelten die bei Vertragsabschluss letztgültigen Versicherungsbedingungen der Allianz Global Assistance.

Wichtige Informationen >Visitor Insurance< 

Besondere Versicherungsbedingungen für Visitor Insurance:
Jene Punkte der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die von den folgenden Besonderen Versicherungsbedingungen nicht berührt werden, gelten unverändert.

1. Versicherte Personen

Versichert sind die in der Versicherungspolizze aufgeführten Personen, sofern sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im EU-/Schengenraum haben.

2. Wann beginnt und endet eine Versicherung?

Beginn und Ende der Versicherung werden mit dem Antrag definiert und sind in der Polizze aufgeführt.

3. Welche Obliegenheiten haben der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen?

  • Ihren vertraglichen oder gesetzlichen Melde-, Auskunfts- oder Verhaltenspflichten vollumfänglich nachzukommen (z. B. unverzügliche Meldung eines Schadenfalls an Allianz Global Assistance).
  • Alles zu unternehmen, was zur Minderung des Schadens und zu dessen Klärung beitragen kann (z.B. Ermächtigung Dritter der Allianz Global Assistance zur Abklärung des Versicherungsfalles die entsprechenden Unterlagen, Informationen etc. herauszugeben). Diese Auflistung enthält nur die gebräuchlichsten Pflichten.
  • Weitere Pflichten ergeben sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG).

4. Versicherungssumme

Die Versicherungssummen scheinen in der Übersicht über die Versicherungsleistungen auf.

5. Geltungsbereich

  • Die Versicherung gilt während der vereinbarten Versicherungsdauer in den Schengen Staaten bzw. der EU, mit Ausnahme des Wohnstaates der versicherten Person.
  • Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsnachweis (Polizze) vermerkten Datum.
  • Die Visitor Versicherung ist nur gültig, wenn Versicherungsabschluss und Prämienzahlung vor der Einreise in die EU bzw. einen Schengen Staat erfolgen.
  • Eine Verlängerung kann bis 14 Tage vor Ablauf auf Antrag nur durch Allianz Global Assistance durchgeführt werden, wenn keine Versicherungslücken entstehen und kein Schadenfall eingetreten ist. Zudem kann der Vertrag nur innerhalb der maximal zulässigen Gesamtdauer von 365 Tagen verlängert werden. Allianz Global Assistance steht es frei, Verlängerungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

6. Versicherungsleistungen

  • Bei Unfall oder akuter Krankheit, die während des versicherten Aufenthaltes eine medizinische Behandlung notwendig machen und eine Heimreise nicht möglich ist, übernimmt Allianz Global Assistance ausschließlich Honorarrechnungen von öffentlichen Krankenhäusern (Kassentarif) bzw. Kassenärzten (Kassentarif) bis maximal zur Höhe der Versicherungssumme für die nachfolgend aufgeführten medizinischen Leistungen (werden die nachfolgenden Leistungen kumuliert, so sind sie gesamthaft durch die maximale Versicherungssumme begrenzt), sofern die notfallmäßige medizinische Intervention von einem Arzt oder Zahnarzt angeordnet wird:
    • Heilmaßnahmen inklusive Medikamente
    • Krankenhausaufenthalt
    • Transport in das für die Behandlung geeignete, nächstgelegene Krankenhaus
  • Allianz Global Assistance behält sich das Recht vor, über die Weiterführung der Behandlung in Österreich oder eine allfällige Repatriierung in ein geeignetes Krankenhaus im Herkunftsland des Versicherten zu entscheiden.
  • Medizinisch indizierte Repatriierung: Allianz Global Assistance organisiert und bezahlt die Repatriierung in ein für die Behandlung geeignetes Krankenhaus des Herkunftslandes der versicherten Person. Der Entscheid über die Notwendigkeit sowie die Art und den Zeitpunkt des Transports obliegt Allianz Global Assistance.
  • Die Repatriierung muss in jedem Fall bei Allianz Global Assistance 24h Notrufzentrale telefonisch angefordert werden.
  • Rückführung im Todesfall: Wenn eine versicherte Person während des Aufenthalts bzw. der Reise stirbt, übernimmt Allianz Global Assistance die Kosten für die Überführung der sterblichen Überreste an ihren letzten ständigen Wohnort. Der Entscheid über die Art und den Zeitpunkt des Transports obliegt Allian Global Assistance. Die Überführung muss in jedem Fall bei der 24h Notrufzentrale telefonisch angefordert werden.

7. Versicherte Ereignisse

Unfälle und Krankheiten, für die eine notfallmäßige medizinische Intervention angebracht ist.

AGA International S.A.
Niederlassung für Österreich
Pottendorfer Straße 25 – 27
A-1120 Wien
Tel.: +43 1 525 03-0
Fax: +43 1 525 03-999
service@allianz-assistance.at
www.allianz-assistance.at

8. Nicht versicherte Ereignisse

  • Ereignisse, die bei Vertragsabschluss oder Reisebuchung bereits eingetreten sind oder deren Eintritt für die versicherte Person bei Vertragsabschluss oder Reisebuchung erkennbar war.
  • Ereignisse im Zusammenhang mit Epidemien oder Pandemien.
  • Ereignisse im Zusammenhang mit der Teilnahme an gewagten Handlungen, bei denen man sich wissentlich einer Gefahr aussetzt.
  • Behandlungen, die der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren.
  • Behandlungen, bei denen bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden würden.
  • Behandlungen bei Schwangerschaftsunterbrechungen oder Behandlungen in Folge von empfängnisverhütenden Maßnahmen, Schwangerschaft oder Entbindungen.
  • Kosten für die Inanspruchnahme ortsgebundener Heilverfahren (z.B. Kuren in Badeorten, Klima- und Höhenkuren), für konservierende oder prothetische Zahnbehandlungen und für Heilbehelfe (z.B. Brillen, Mieder oder Prothesen).
  • Unfälle bei aktiver Teilnahme an sportlichen Wettbewerben (ausgenommen Leichtathletik).
  • Unfälle bei vorsätzlichen Handlungen, die nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar sind.
  • Gesundheitsschädigung bei Ausübung einer manuellen Berufstätigkeit.
  • Gesundheitsschädigung, die beim Fliegen mit jeder Art von Fluggeräten eintritt, es sei denn, dass der Versicherte als Fluggast ein zum zivilen Luftverkehr zugelassenes Motor- oder Strahlenflugzeug oder als ziviler Fluggast ein Militärflugzeug, das zur Personenbeförderung eingesetzt ist, benützt.
  • Erkrankungen oder Unfälle durch Missbrauch von Suchtgiften oder Alkohol.

9. Pflichten im Schadenfall

In Ergänzung zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen:

  • Allianz Global Assistance ist unverzüglich nach Eintritt des Ereignisses (schriftlich) zu benachrichtigen.
  • Die versicherte Person muss sich auf Verlangen von Allianz Global Assistance jederzeit einer ärztlichen Untersuchung durch einen Vertrauensarzt unterziehen.
  • Um die Leistungen Rücktransport und Such- und Bergungskosten beanspruchen zu können, müssen diese in jedem Fall bei der Allianz Global Assistance 24h-Notrufzentrale angefordert werden:
Telefon +43 1 525 03-245
Telefax +43 1 525 03-888

Das Schengen Visum ist im Wohnsitzstaat des Visumwerbers bei der Vertretungsbehörde jenes Staates, in den er einreisen möchte, zu beantragen.

Vertragsstaaten des Schengener Abkommens: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn.

Es gelten die bei Vertragsabschluss letztgültigen Versicherungsbedingungen der Allianz Global Assistance, welche Sie auch den detaillierten Leistungsbeschreibungen entnehmen können. 
Kein Vermittler ist berechtigt, den Bedingungen widersprechende oder diese ergänzende Sondervereinbarungen zu treffen.